Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Amesos GmbH & Co.KG, Bobenheim-Roxheim

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Vertragssbschluß

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend. Soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Bestellungen und Auftragsbestätigungen bedürfen der Schriftform.

§ 3 Lieferumfang

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots unsererseits mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht ergeben. Jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.

§ 4 Lieferfristen

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
  5. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller mitgeteilt.

§ 5 Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Sie verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung in Euro ab Frankenthal/Pflaz bzw. Bobenheim / Roxheim. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Nebenkosten, wie Aufwendungen für Verpackung, Versand, Transport gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar wie folgt zu leisten:
    a) Innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug oder
    b) Innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto.
    c) Rechnungen für Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort nach Eingang rein netto zur Zahlung fällig.
    d) Für Maschinen gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen:
    Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten, und zwar 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.  Rechnungen für Reparaturen und Montagen sind sofort nach Eingang rein netto zur Zahlung fällig. Lieferungen ins Ausland erfolgen gegen Akkreditiv oder nach besonderer Vereinbarung.
  4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers können wir Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.
  5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 6 Versendung und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
  2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt, sofern die Risiken für die bestellten Produkte versicherbar sind.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Recht aus § 8 entgegenzunehmen.
  5. Versandart und Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Rückgabe von Bahnkisten vergüten wir 2/3 des berechneten Preises, sofern diese innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft vom Besteller frachtfrei in gutem Zustand an uns zurückgesandt werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche Verbindlichkeiten - auch erst zukünftig entstehende - aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach den §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bei von uns zu vertretenden Mängeln der Kaufsache sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) oder zu einer entsprechenden Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt.
  4. Soweit sich nachstehend Abs. (5), (6) und (7) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen Schaden beschränkt.
  6. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gemäß §§ 463, 480 Abs.2 BGB ist insofern ausgeschlossen, als daß die Eigenschaftszusicherung nicht gerade vor den eingetretenen Mangelfolgeschäden schützen wollte. Ansonsten haften wir für Mangelfolgeschäden nur beschränkt auf den vertragstypischen Schaden.
  7. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine "Kardinalpflicht" verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Abs. (4) ausgeschlossen.

§ 9 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 Abs. (4) bis (7) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche - ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 8 Abs. (7) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
  3. Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Zusätzliche Bedingungen für die Überlassung von Software

Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, gelten auch für die Lieferung

und Überlassung von Software diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

1. Vervielfältigungsrecht und Zugriffsschutz

  • a) Der Besteller / Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
  • b) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
  • c) Der Besteller / Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unbefugten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Bestellers / Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

2. Weiterveräußerung und Weitervermietung

  • a) Der Besteller / Anwender erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software.
  • b) Der Besteller / Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muß der Besteller / Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung.
  • c) Der Besteller / Anwender ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, uns schriftlich den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers mitzuteilen.

3. Untersuchungs- und Rügepflicht

  • a) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern, sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind bei uns innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
  • b) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller gerügt werden.
  • c) Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind möglichst präzise zu beschreiben.
  • d) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

4. Gewährleistung

  • a) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten nach Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  • b) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Von einem Fehlschlagen ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie durch uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

5. Haftung

Soweit wir nach den Regelungen des § 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist unsere Haftung auf Schäden beschränkt, deren Entstehung oder Höhe selbst bei regelmäßiger ordnungsgemäßer  Datensicherung durch den Kunden unvermeidbar waren.

§ 11 Schlußbestimmungen

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Frankenthal /Pfalz Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller; wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Frankenthal/ Pfalz Erfüllungsort.
  3. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 gilt nicht.
  4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.